5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Argumentation des Beschwerdeführers greife zu kurz und sei nicht überzeugend. Bei den angefochtenen Untersuchungen handle es sich um prozessuale Zwangsmassnahmen, deren Anordnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage basieren müsse, die im vorliegenden Fall mit Art. 255 und 260 StPO zweifellos vorhanden sei. Es müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Dieser sei aufgrund der umfangreichen Sicherstellung offensichtlich und werde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.