Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils notwendig sei, um dem Beschwerdeführer den angeblichen Handel mit Betäubungsmitteln nachzuweisen. Weder eine allfällige Übereinstimmung von ausgewerteten Spuren auf den Betäubungsmitteln mit der DNA des Beschwerdeführers noch eine allfällige Besitzeszuweisung der Betäubungsmittel an den Beschwerdeführer könnten eine rechtswirksame Vermutung oder gar den Beweis für den Handel mit Betäubungsmitteln erbringen. Die Erstellung eines DNA-Profils sei auch diesbezüglich nicht notwendig.