Die Erstellung eines DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten seien weder notwendig noch zielführend. Da diverse Betäubungsmittel im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden worden seien, sei offensichtlich, dass auf diesen Betäubungsmitteln seine DNA-Spuren gefunden würden, da der Beschwerdeführer in diesem Zimmer lebe und sowohl Boden, Wände und Möbel als auch Kleidungsstücke etc. deshalb durch seine DNA kontaminiert seien. Die Erstellung eines DNA- Profils würde daher keine neuen Erkenntnisse mit sich bringen, die nicht durch die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme festgestellt worden seien.