_ wurden u.a. beträchtliche Mengen illegaler Betäubungsmittel sichergestellt. Da aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Besitz nicht klar und nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln handelt, wurde am 20. September 2017 die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inklusive Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung eines DNA-Profils verfügt. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO vorausgesetzte Erforderlichkeit sei nicht gegeben. Die Zwangsmassnahme müsse in zeitli-