382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 17. September 2017 wurde der Beschwerdeführer in Beatenberg angehalten, nachdem er im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung einem Security- Mitarbeiter gegen den Kopf getreten haben soll. Bei der Anhaltung trug er verschiedene illegale Drogen auf sich, weshalb am 19. September 2017 an der C.________-Strasse, wo der Beschwerdeführer mit seiner Familie wohnte, eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Sowohl im Zimmer des Beschwerdeführers als auch in dem seines Bruders D.________ wurden u.a. beträchtliche Mengen illegaler Betäubungsmittel sichergestellt.