die Verfahrensleitung über die Übernahme der amtlichen Verteidigung. Nach zweimaliger Erstreckung der Frist (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2017 und 15. November 2017) teilte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 mit, dass er an der Beschwerde vom 28. September 2017 festhalte und die entsprechenden Ausführungen vollumfänglich bestätige. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2017 würden dagegen ausdrücklich bestritten. Auf eine darüber hinausgehende Replik verzichtete er.