Dagegen erhob Rechtsanwältin G.________ im Namen des Beschwerdeführers am 28. September 2017 Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. September 2017 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. Oktober 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Oktober 2017 informierte Rechtsanwalt B.________ die Verfahrensleitung über die Übernahme der amtlichen Verteidigung.