Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, soweit sie geltend macht, der Beschuldigte sei für die Dauer der Begutachtung ohnehin in Untersuchungshaft zu versetzen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte hierfür in Haft befinden muss. Eine forensich-psychiatrische Begutachtung kann auch dann stattfinden, wenn sich der Beschuldigte in Freiheit befindet. Zusammengefasst ist die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.