Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Gefahr der erneuten Tatbegehung in den verbleibenden zwei Monaten bis zum Strafantritt mit den angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden kann. Die verbleibende, geringfügige Möglichkeit, dass der Beschuldigte dennoch wieder ein Fahrzeug lenken wird, vermag die Anordnung von Untersuchungshaft derzeit nicht zu begründen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, soweit sie geltend macht, der Beschuldigte sei für die Dauer der Begutachtung ohnehin in Untersuchungshaft zu versetzen.