6 die Anordnung einer Untersuchungshaft der bereits eingeleiteten ambulanten Behandlung im Wege stehen und hätte eine kontraproduktive Auswirkung auf die Fortschritte des Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist es unverhältnismässig, den Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Gefahr der erneuten Tatbegehung in den verbleibenden zwei Monaten bis zum Strafantritt mit den angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden kann.