237 StPO). Wie schon in der Verfügung vom 29. September 2017 ausgeführt wurde, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Dezember 2017 ohnehin eine halbjährige Freiheitsstrafe anzutreten hat. Es handelt sich mithin nur um einen kurzen Zeitabschnitt, in welchem überhaupt die Gefahr einer erneuten Tatbegehung besteht. Bereits dieser Umstand lässt die Wiederholungsgefahr als erheblich kleiner erscheinen. Der Beschuldigte hat sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mit seiner Hausärztin in Verbindung gesetzt.