Das zuständige Gericht hat anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind folglich unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind «ultima ratio» (BSK StPO II-HÄRRI, N. 1 zu Art. 237 StPO).