7. Es stellt sich indes die Frage, wie dieser Wiederholungsgefahr – insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – begegnet werden muss. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO können Zwangsmassnahmen jeweils nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Das zuständige Gericht hat anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art.