Wie die Verteidigung richtigerweise vorbrachte, ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte reicht nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Vorliegend ist das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren bereits mehrfach wegen den gleichen oder ähnlichen Delikten verurteilt wurde – grundsätzlich zu bejahen (vgl. dazu auch S. 9 des Entscheids des Zwangsmassnamengerichts).