5 6. Untersuchungshaft ist unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO; Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Wie die Verteidigung richtigerweise vorbrachte, ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben.