Ebenso wenig, wie sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft einer ambulanten Behandlung unterziehen könne, könne er da beweisen, dass es ihm mit seiner Aussage und Absicht, in Zukunft kein Fahrzeug mehr zu lenken, ernst sei. Selbst für den Fall der Bejahung der Wiederholungsgefahr sei aufgrund mangender Verhältnismässigkeit und bereits angeordneter, zielführender Ersatzmassnahmen die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht angezeigt. In seiner Eingabe vom 23. Oktober 2017 ergänzt Rechtsanwalt B.________, der Beschuldigte bemühe sich während der Wartezeit für eine Behandlung in der Klinik F.________ aktiv um eine anderweitige ambulante Behandlung.