Die Anordnung einer Untersuchungshaft würde zwar verhindern dass der Beschuldigte ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenke, stünde aber auch der bereits eingeleiteten ambulanten Behandlung im Wege und hätte eine kontraproduktive Auswirkung auf die Fortschritte und Bemühungen, die der Beschuldigte in den vergangenen Wochen gemacht habe. Ebenso wenig, wie sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft einer ambulanten Behandlung unterziehen könne, könne er da beweisen, dass es ihm mit seiner Aussage und Absicht, in Zukunft kein Fahrzeug mehr zu lenken, ernst sei.