Das Verhalten des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zeige deutlich, dass die Ersatzmassnahme zielführend und angezeigt sei. Die Anordnung einer Untersuchungshaft würde zwar verhindern dass der Beschuldigte ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenke, stünde aber auch der bereits eingeleiteten ambulanten Behandlung im Wege und hätte eine kontraproduktive Auswirkung auf die Fortschritte und Bemühungen, die der Beschuldigte in den vergangenen Wochen gemacht habe.