Der Beschuldigte halte sich an die Ersatzmassnahmen und habe sich um einen Behandlungsplatz für eine ambulante Therapie bemüht. Die Tatsache, dass er derzeit lediglich auf einem Warteplatz sei, könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das Verhalten des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zeige deutlich, dass die Ersatzmassnahme zielführend und angezeigt sei.