221 Abs. 1 Bst. c StPO Aufschluss: eine Untersuchungshaft sei anzuordnen, wenn zu befürchten sei, dass die beschuldigte Person die Sicherheit anderer durch die Begehung schwerer Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährde. Vorliegend werde der Beschuldigte des Führens eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerausweis und des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln bezichtigt. Beide Straftaten könnten keineswegs als schwere Verbrechen oder Vergehen, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden würden, bezeichnet werden. Der Beschuldigte halte sich an die Ersatzmassnahmen und habe sich um einen Behandlungsplatz für eine ambulante Therapie bemüht.