Die Untersuchungshaft zur Verhinderung erneuter Straftaten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur als «ultima ratio» anzuordnen. Die hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Straftaten oder die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden könnten, reiche nicht aus, um die Anordnung einer Untersuchungshaft verhältnismässig erscheinen zu lassen. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO dürfe eine Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn keine anderen Massnahmen zielführend seien. In Bezug auf die Präventionshaft gebe Art. 221 Abs. 1 Bst.