4 Der Beschuldigte habe sich demnach in jeder Hinsicht an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten und zeige deutlich, dass es ihm mit seinem Vorhaben, keine Fahrzeuge mehr zu lenken und von den Drogen wegzukommen, ernst sei und er alles daran setze, dieses Ziel zu erreichen. Es habe sich bei seinen entsprechenden Aussagen also in keiner Art und Weise um blosse Behauptungen zur Abwendung einer Haft gehandelt. Die Untersuchungshaft zur Verhinderung erneuter Straftaten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur als «ultima ratio» anzuordnen.