Zudem werde der Beschuldigte forensischpsychiatrisch zu begutachten sein, um der nach wie vor drohenden Wiederholungsgefahr mit den richtigen Mitteln entgegen wirken zu können. Es könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter infolge der langjährigen Drogensucht des Beschuldigten eine Massnahme empfehlen werde. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung von Untersuchungshaft über den Beschuldigten für drei Monate verhältnismässig, insbesondere auch weil er ohnehin eine offene unbedingte Freiheitsstrafe von einem halben Jahr zu vollziehen habe.