Der Beschuldigte stelle folglich ein grosses Risiko für die Öffentlichkeit dar. Es dürfe vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten um Vergehen handle, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden könnten. Im Falle einer Verurteilung drohe dem Beschuldigten folglich – insbesondere angesichts seiner massiven Vorstrafen – eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem werde der Beschuldigte forensischpsychiatrisch zu begutachten sein, um der nach wie vor drohenden Wiederholungsgefahr mit den richtigen Mitteln entgegen wirken zu können.