Durch sein Verhalten gefährde der Beschuldigte nicht nur seine körperliche Unversehrtheit und sein eigenes Leben, sondern auch dasjenige von diversen unbeteiligten Verkehrsteilnehmern und insbesondere auch Fussgängern. Es bestehe mithin die ernsthafte Gefahr, dass es beim nächsten Mal nicht bei einem Unfall mit Sachschaden bleibe und jemanden ernsthaft zu Schaden kommen werde. Der Beschuldigte stelle folglich ein grosses Risiko für die Öffentlichkeit dar.