Wie der aktuelle Fall zeige, habe er ohne weiteres in einer Garage ein Motorrad mieten können, mit welchem er herumgefahren sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte alle Zündschlüssel der Fahrzeuge, die in seinem Besitz seien, abgeben müsse, sei folglich nicht geeignet, um ihn vor weiteren Verfehlungen im Strassenverkehr abzuhalten. So auch nicht die Auflage, sich per so-