Wie die beiden Einvernahmen zur Hafteröffnung zeigen würden, erkenne der Beschuldigte das Grundproblem seiner Verfehlungen nicht. Vielmehr sei er nach wie vor der Meinung, dass er trotz des Konsums aller Substanzen in der Lage sei, Fahrzeuge zu führen. Der Beschuldigte gebe zwar an, dass er es ab jetzt ganz sicher nicht mehr tun werde, was jedoch offensichtlich damit zusammenhänge, dass er Angst vor der Inhaftierung und dem damit verbundenen Entzug habe. Keine der bisherigen zahlreichen Verurteilungen habe ihn jemals davon abhalten können, immer wieder zu fahren.