4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde damit, dass das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts nicht vereinbar sei mit der effektiv drohenden erheblichen Gefahr, insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer, die vom Beschuldigten ausgehe. Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit wiederholt trotz entzogenem Führerausweis unter Drogen- und Medikamenteneinfluss mit einem Motorfahrzeug gefahren. Wie die beiden Einvernahmen zur Hafteröffnung zeigen würden, erkenne der Beschuldigte das Grundproblem seiner Verfehlungen nicht.