3. Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid, der Grund weshalb der Beschuldigte in der Vergangenheit rückfällig geworden sei, sei primär in seiner Suchterkrankung zu erblicken. Mit der Anordnung einer Ersatzmassnahme in Form einer ambulanten psychiatrischen Behandlung könne der Wiederholungsgefahr durch eine medizinische Massnahme entgegnet werden. Die medizinische Massnahme werde mit weiteren Ersatzmassnahmen verbunden. So habe der Beschuldige sämtliche Zündschlüssel von Motofahrzeugen, welche sich in seinem Besitz befinden würden, abzugeben.