2 innert drei Stunden diese beim Zwangsmassnahmengericht deponiert. Dies ergibt sich aus BGE 138 IV 92 ff., BGE 138 IV 148 ff. sowie aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 (E. 3.2). Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft ihre Haftbeschwerde 16 Minuten nach Eröffnung an und reichte innert drei Stunden eine begründete Beschwerdeschrift bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein; sie erhielt vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts um 18:32 Uhr Kenntnis und versendete die Beschwerde per Fax um 19:45 Uhr.