2. Gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO ist die beschuldigte Person nach einem für sie positiven Haftentscheid unverzüglich freizulassen. Die unverzügliche Freilassung wird nur dann abgewendet, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft telefonisch oder – wie hier – per Fax über den Haftentscheid orientiert und die Staatsanwaltschaft sodann nach sofortiger Ankündigung einer Haftbeschwerde