Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 2. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 auf das Einreichen einer Replik.