Weiter verlangte sie, bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei die provisorische Fortdauer der Haft anzuordnen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen verfügte am 29. September 2017 superprovisorisch die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft und stellte fest, dass der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 2. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme.