Gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob die Staatsanwaltschaft am 28. September 2017 Beschwerde und beantragte, die Ziff. 1 bis 3 seien aufzuheben und über den Beschuldigten sei für die Dauer von drei Monaten die Untersuchungshaft anzuordnen. Weiter verlangte sie, bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei die provisorische Fortdauer der Haft anzuordnen.