Hierzu meldet er sich bis spätestens 29.09.2017 um 12:00 Uhr bei Dr. med. D.________ oder deren Stellvertretung. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 ff. StPO verpflichtet, bis spätestens 29.09.2017 um 12:00 Uhr bei der Kantonspolizei Biel sämtliche Zündschlüssel für Motorfahrzeuge, welche sich in seinem Besitz befinden, abzugeben.