Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 398 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 17 23440) Beschwerdeführerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 28. September 2017 (ARR 17 394) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich Vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogen- und Medikamenteneinfluss sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum). Am 28. September 2017 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Anordnung der Untersuchungshaft ab und verfügte die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten (Ziff. 1 des Entscheids) unter Anordnung der fol- genden Ersatzmassnahmen: «2. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 ff. StPO verpflichtet, die von Frau Dr. med. D.________, E.________ (Ortschaft), empfohlene ambulante psychia- trische Behandlung aufzunehmen. Hierzu meldet er sich bis spätestens 29.09.2017 um 12:00 Uhr bei Dr. med. D.________ oder deren Stellvertretung. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 ff. StPO verpflichtet, bis spätestens 29.09.2017 um 12:00 Uhr bei der Kantonspolizei Biel sämtliche Zündschlüssel für Motorfahrzeuge, welche sich in seinem Besitz befinden, abzugeben. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte sein ausdrückliches Versprechen abgibt, keine mo- torisierten Fahrzeuge selber zu führen sowie dass er im Falle eines Bruches dieses Verspre- chens mit der Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechnen hat.» Gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob die Staatsan- waltschaft am 28. September 2017 Beschwerde und beantragte, die Ziff. 1 bis 3 seien aufzuheben und über den Beschuldigten sei für die Dauer von drei Monaten die Untersuchungshaft anzuordnen. Weiter verlangte sie, bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei die provisorische Fort- dauer der Haft anzuordnen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen verfügte am 29. September 2017 superprovisorisch die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft und stellte fest, dass der Be- schuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Das Zwangsmassnahmen- gericht verzichtete am 2. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 auf das Einrei- chen einer Replik. 2. Gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO ist die beschuldigte Person nach einem für sie posi- tiven Haftentscheid unverzüglich freizulassen. Die unverzügliche Freilassung wird nur dann abgewendet, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwalt- schaft telefonisch oder – wie hier – per Fax über den Haftentscheid orientiert und die Staatsanwaltschaft sodann nach sofortiger Ankündigung einer Haftbeschwerde 2 innert drei Stunden diese beim Zwangsmassnahmengericht deponiert. Dies ergibt sich aus BGE 138 IV 92 ff., BGE 138 IV 148 ff. sowie aus dem Urteil des Bundes- gerichts 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 (E. 3.2). Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft ihre Haftbeschwerde 16 Minuten nach Eröffnung an und reichte innert drei Stunden eine begründete Beschwerdeschrift bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein; sie erhielt vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts um 18:32 Uhr Kenntnis und versendete die Be- schwerde per Fax um 19:45 Uhr. Damit erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid, der Grund weshalb der Beschuldigte in der Vergangenheit rückfällig geworden sei, sei primär in seiner Suchterkrankung zu erblicken. Mit der Anordnung einer Ersatzmassnahme in Form einer ambulanten psychiatrischen Behandlung könne der Wiederholungsgefahr durch eine medizinische Massnahme entgegnet werden. Die medizinische Mass- nahme werde mit weiteren Ersatzmassnahmen verbunden. So habe der Beschul- dige sämtliche Zündschlüssel von Motofahrzeugen, welche sich in seinem Besitz befinden würden, abzugeben. Des Weiteren habe der Beschuldigte unter Andro- hung der Versetzung in Untersuchungshaft sein ausdrückliches Versprechen ab- gegeben, keine motorisierten Fahrzeuge mehr selber zu führen. Nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts bestehen mit diesen Ersatzmassnahem zweckmäs- sige und im Vergleich zur Untersuchungshaft mildere Mittel, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde damit, dass das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts nicht vereinbar sei mit der effektiv drohenden erheb- lichen Gefahr, insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer, die vom Beschuldigten ausgehe. Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit wiederholt trotz entzogenem Führerausweis unter Drogen- und Medikamenteneinfluss mit einem Motorfahrzeug gefahren. Wie die beiden Einvernahmen zur Hafteröffnung zeigen würden, erkenne der Beschuldigte das Grundproblem seiner Verfehlungen nicht. Vielmehr sei er nach wie vor der Meinung, dass er trotz des Konsums aller Substanzen in der Lage sei, Fahrzeuge zu führen. Der Beschuldigte gebe zwar an, dass er es ab jetzt ganz sicher nicht mehr tun werde, was jedoch offensichtlich damit zusammenhänge, dass er Angst vor der Inhaftierung und dem damit verbundenen Entzug habe. Kei- ne der bisherigen zahlreichen Verurteilungen habe ihn jemals davon abhalten kön- nen, immer wieder zu fahren. Die Freundin des Beschuldigten verfüge über einen Personenwagen, welchen er in Vergangenheit schon mehrmals entwendet habe und damit herumgefahren sei. Da er gemäss seinen eigenen Aussagen drogenab- hängig sei, könne nicht erwartet werden, dass er immer rational handeln werde. Dazu komme, dass der Beschuldigte auch durchaus in der Lage sei, sich anderwei- tig Fahrzeuge zu beschaffen. Wie der aktuelle Fall zeige, habe er ohne weiteres in einer Garage ein Motorrad mieten können, mit welchem er herumgefahren sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte alle Zündschlüssel der Fahrzeuge, die in seinem Besitz seien, abgeben müsse, sei folglich nicht geeignet, um ihn vor weiteren Ver- fehlungen im Strassenverkehr abzuhalten. So auch nicht die Auflage, sich per so- 3 fort für eine psychiatrische ambulante Massnahme zu melden. Gemäss seinen Aussagen bei der Polizei habe er schon x-mal versucht mit dem Betäubungsmittel- konsum aufzuhören, was offensichtlich nicht gelungen sei. Durch sein Verhalten gefährde der Beschuldigte nicht nur seine körperliche Unver- sehrtheit und sein eigenes Leben, sondern auch dasjenige von diversen unbeteilig- ten Verkehrsteilnehmern und insbesondere auch Fussgängern. Es bestehe mithin die ernsthafte Gefahr, dass es beim nächsten Mal nicht bei einem Unfall mit Sach- schaden bleibe und jemanden ernsthaft zu Schaden kommen werde. Der Beschul- digte stelle folglich ein grosses Risiko für die Öffentlichkeit dar. Es dürfe vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten um Vergehen handle, die mit Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren bestraft werden könnten. Im Falle einer Verurteilung drohe dem Beschuldigten folglich – insbesondere angesichts seiner massiven Vorstrafen – eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem werde der Beschuldigte forensisch- psychiatrisch zu begutachten sein, um der nach wie vor drohenden Wiederho- lungsgefahr mit den richtigen Mitteln entgegen wirken zu können. Es könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter infolge der langjährigen Drogensucht des Beschuldigten eine Massnahme empfehlen werde. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung von Untersuchungshaft über den Be- schuldigten für drei Monate verhältnismässig, insbesondere auch weil er ohnehin eine offene unbedingte Freiheitsstrafe von einem halben Jahr zu vollziehen habe. 5. Rechtsanwalt B.________ führt in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 aus, anlässlich der Anhörungen bei der Staatsanwaltschaft wie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht habe der Beschuldigte erklärt, er habe mit seiner Freundin vereinbart, ab dem 26. September 2017 keine Drogen mehr zu konsumie- ren und sich einer Therapie zu unterziehen. Bei der Anhörung vor dem Zwangs- massnahmengericht habe er zudem überzeugend ausgeführt, die Nacht in Unter- suchungshaft und die bereits verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 180 Tagen – von dieser habe der Beschuldigte erst bei seiner Festnahme im laufenden Straf- verfahren Kenntnis erhalten – hätten in ihm einen Sinneswandel ausgelöst und er werde fortan auf das Lenken jeglicher Motorfahrzeuge verzichten. Überdies wolle er sich in der Klinik F.________ in H.________ anmelden, um eine ambulante The- rapie in Angriff zu nehmen. Dass es sich hierbei lediglich um Aussagen zur Abwendung einer drohenden Un- tersuchungshaft handle, werde bereits durch die Handlungen des Beschuldigten widerlegt. Sobald dieser aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich mit seiner Hausärztin in Verbindung gesetzt und eine entsprechende Bestätigung eingeholt, womit er der angeordneten Ersatzmassnahme nachgekommen sei. Auch bei der Klinik F.________ in H.________ habe sich der Beschuldigte angemeldet und ein erstes Intake-Telefongespräch geführt. Derzeit sei er auf der Warteliste und vertei- dige seinen Platz mit wöchentlichen Anrufen in der Klinik. Da der Beschuldigte über keinerlei Fahrzeugschlüssel verfüge, habe er bezüglich dieser Ersatzmassnahme nichts weiter unternehmen können. 4 Der Beschuldigte habe sich demnach in jeder Hinsicht an die angeordneten Er- satzmassnahmen gehalten und zeige deutlich, dass es ihm mit seinem Vorhaben, keine Fahrzeuge mehr zu lenken und von den Drogen wegzukommen, ernst sei und er alles daran setze, dieses Ziel zu erreichen. Es habe sich bei seinen ent- sprechenden Aussagen also in keiner Art und Weise um blosse Behauptungen zur Abwendung einer Haft gehandelt. Die Untersuchungshaft zur Verhinderung erneuter Straftaten sei gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nur als «ultima ratio» anzuordnen. Die hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Straftaten oder die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden könnten, reiche nicht aus, um die Anordnung einer Untersuchungshaft verhältnismässig erscheinen zu lassen. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO dürfe eine Untersuchungshaft nur an- geordnet werden, wenn keine anderen Massnahmen zielführend seien. In Bezug auf die Präventionshaft gebe Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO Aufschluss: eine Untersu- chungshaft sei anzuordnen, wenn zu befürchten sei, dass die beschuldigte Person die Sicherheit anderer durch die Begehung schwerer Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährde. Vorliegend werde der Beschuldigte des Führens eines Fahr- zeuges ohne gültigen Führerausweis und des Fahrens unter Einfluss von Betäu- bungsmitteln bezichtigt. Beide Straftaten könnten keineswegs als schwere Verbre- chen oder Vergehen, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden würden, be- zeichnet werden. Der Beschuldigte halte sich an die Ersatzmassnahmen und habe sich um einen Behandlungsplatz für eine ambulante Therapie bemüht. Die Tatsache, dass er der- zeit lediglich auf einem Warteplatz sei, könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das Verhalten des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der Unter- suchungshaft zeige deutlich, dass die Ersatzmassnahme zielführend und angezeigt sei. Die Anordnung einer Untersuchungshaft würde zwar verhindern dass der Be- schuldigte ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenke, stünde aber auch der bereits eingeleiteten ambulanten Behandlung im Wege und hätte eine kontraproduktive Auswirkung auf die Fortschritte und Bemühungen, die der Beschuldigte in den ver- gangenen Wochen gemacht habe. Ebenso wenig, wie sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft einer ambulanten Behandlung unterziehen könne, könne er da beweisen, dass es ihm mit seiner Aussage und Absicht, in Zukunft kein Fahrzeug mehr zu lenken, ernst sei. Selbst für den Fall der Bejahung der Wiederholungsgefahr sei aufgrund mangender Ver- hältnismässigkeit und bereits angeordneter, zielführender Ersatzmassnahmen die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht angezeigt. In seiner Eingabe vom 23. Oktober 2017 ergänzt Rechtsanwalt B.________, der Beschuldigte bemühe sich während der Wartezeit für eine Behandlung in der Klinik F.________ aktiv um eine anderweitige ambulante Behandlung. Zur Bestätigung legt er den Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. I.________ bei, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte am 15. November 2017 einen Termin für ein Erstgespräch vereinbart hat. 5 6. Untersuchungshaft ist unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO; Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Wie die Ver- teidigung richtigerweise vorbrachte, ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr re- striktiv zu handhaben. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte reicht nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Vorliegend ist das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren bereits mehrfach wegen den gleichen oder ähnlichen Delikten verurteilt wurde – grundsätzlich zu bejahen (vgl. dazu auch S. 9 des Entscheids des Zwangsmass- namengerichts). 7. Es stellt sich indes die Frage, wie dieser Wiederholungsgefahr – insbesondere un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – begegnet werden muss. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO können Zwangsmassnahmen jeweils nur er- griffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Das zuständige Gericht hat anstelle der Untersuchungshaft eine oder meh- rere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind folglich unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederho- lung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind «ultima ratio» (BSK StPO II-HÄRRI, N. 1 zu Art. 237 StPO). Wie schon in der Verfügung vom 29. September 2017 ausgeführt wurde, ist vorlie- gend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Dezember 2017 ohnehin eine halbjährige Freiheitsstrafe anzutreten hat. Es handelt sich mithin nur um einen kur- zen Zeitabschnitt, in welchem überhaupt die Gefahr einer erneuten Tatbegehung besteht. Bereits dieser Umstand lässt die Wiederholungsgefahr als erheblich klei- ner erscheinen. Der Beschuldigte hat sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft mit seiner Hausärztin in Verbindung gesetzt. Aus dem von der Verteidi- gung eingereichten Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und einer Psycholo- gin der Klinik F.________ ist zudem ersichtlich, dass sich der Beschuldigte derzeit auf der Warteliste für einen Klinikeintritt befindet. Ergänzend hat sich der Beschul- digte offensichtlich darum bemüht, während der Wartezeit bei einem anderen Psy- chologen einen Termin für ein Erstgespräch zu erhalten, um möglichst schnell mit einer Therapie beginnen zu können. Damit hat sich der Beschuldigte bisher an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten und den Tatbeweis, dass es ihm Ernst ist mit seinem Versprechen, keine Fahrzeuge mehr zu lenken und von den Drogen weg zu kommen, erbracht. Wie die Verteidigung zu Recht ausführt, würde 6 die Anordnung einer Untersuchungshaft der bereits eingeleiteten ambulanten Be- handlung im Wege stehen und hätte eine kontraproduktive Auswirkung auf die Fortschritte des Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist es unverhältnismässig, den Beschuldigten in Untersu- chungshaft zu nehmen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Gefahr der er- neuten Tatbegehung in den verbleibenden zwei Monaten bis zum Strafantritt mit den angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden kann. Die verbleibende, geringfügige Möglichkeit, dass der Beschuldigte dennoch wieder ein Fahrzeug lenken wird, vermag die Anordnung von Untersuchungshaft derzeit nicht zu begründen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, soweit sie geltend macht, der Beschuldigte sei für die Dauer der Begutachtung ohnehin in Untersu- chungshaft zu versetzen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschul- digte hierfür in Haft befinden muss. Eine forensich-psychiatrische Begutachtung kann auch dann stattfinden, wenn sich der Beschuldigte in Freiheit befindet. Zusammengefasst ist die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf An- ordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschuldigten für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Hono- rar erstatten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft be- ziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdeführerin - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent G.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 27. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8