Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, dass ihm die Staatsanwaltschaft zugesichert habe, der Kanton trage immer die Kosten. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung. So nahm die Staatsanwaltschaft schon früher gemäss Art. 420 Bst. a StPO Rückgriff auf den Beschwerdeführer. Dieses Vorgehen wurde überdies von der Beschwerdekammer als rechtmässig beurteilt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 343 vom 22. Februar 2016 E. 5). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.