3 nicht nachvollziehbar. Vielmehr entbehrt die Anzeige des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage und kann nur als Reaktion auf die Anzeige gegen sich selber betrachtet werden. Ein solches Vorgehen muss als böswillig bezeichnet werden. Es liegt ein Missbrauch des Anzeigerechts vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Verfahrenskosten.