Allerdings bestritt der Beschwerdeführer die negativen Äusserungen gegen den Beschuldigten nie. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass er davon ausgehen konnte, diese Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien zutreffend. So konnten die von ihm als Zeugen aufgerufenen Personen, die nach seinen Aussagen alles bestätigen könnten, keinerlei Angaben machen bzw. wussten nicht einmal, um was es überhaupt ging. Wie der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in guten Treuen hätte annehmen können, der Beschuldigte habe eine falsche Anschuldigung begangen, ist