420 StPO). 5. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede verurteilt wurde und der Beschuldigte damit keine falsche Anschuldigung beging, begründet noch keine grobfahrlässige Einleitung des Verfahrens. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten erging vor der Verurteilung des Beschwerdeführers. Zudem kann eine Anzeige, die sich als unbegründet erweist, grundsätzlich den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen. Allerdings bestritt der Beschwerdeführer die negativen Äusserungen gegen den Beschuldigten nie.