4. 4.1 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ohne effektive Verdachtsmomente eine offensichtlich unbegründete Strafanzeige eingereicht wird (vgl. zum Ganzen GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 420 StPO).