Weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aber Hinweise, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer ausser in seiner Anzeige vom 30. August 2013 noch anderer Verbrechen oder Vergehen bezichtigte. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – am 2. September 2013 Strafantrag stellte. Von einer ungültigen Inszenierung eines Strafverfahrens kann keine Rede sein. Weitere Ermittlungshandlungen sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt.