Der soeben erörterte Sachverhalt und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede zeigen, dass keine Anhaltspunkte für eine Beschuldigung wider besseres Wissen vorliegen. Der Beschwerde lassen sich hierzu auch keine konkreten Angaben entnehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den pauschalen Vorwurf, wonach der Beschuldigte ihn mehrfach und wiederholt falsch beschuldigt habe. Weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aber Hinweise, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer ausser in seiner Anzeige vom 30. August 2013 noch anderer Verbrechen oder Vergehen bezichtigte.