Mit Strafbefehl vom 12. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede schuldig gesprochen. Auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau bestätigte diesen Schuldspruch am 9. Juni 2015. 3.2 Eine falsche Anschuldigung begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der soeben erörterte Sachverhalt und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede zeigen, dass keine Anhaltspunkte für eine Beschuldigung wider besseres Wissen vorliegen.