2 verschickt zu haben. Weiter führte er aus, die infame Strafanzeige des Beschuldigten, welche in keiner Art und Weise der Wahrheit entspreche, nicht zu akzeptieren und er erstattete seinerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft sistierte das Verfahren gegen den Beschuldigten bis zum Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Mit Strafbefehl vom 12. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede schuldig gesprochen.