Er machte geltend, dieser habe öffentlich seine Unternehmung [des Beschwerdeführers] in den Schmutz gezogen und diffamiert. Zudem habe er Personen angestiftet bei seiner Gewerbe-Liegenschaft einen massiven Schaden zu verursachen. Heute sei von zwei Personen bestätigt worden, dass das Gebäude vom rechtsradikalen D.________ als Rädelsführer und seinen vier Kumpanen-Straftäter beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2013, das Mail mit diesem Inhalt