3. 3.1 Ausgangspunkt der Anzeige gegen den Beschuldigten war der Umstand, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 30. August 2013 wegen übler Nachrede und Verleumdung anzeigte. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ergaben sich aus seinem Mail vom 23. August 2013 an den Konzernchef von C.________ (Arbeitgeber des Beschuldigten). Der Beschwerdeführer teilte darin mit, dass es Probleme mit dem Beschuldigten gebe. Er machte geltend, dieser habe öffentlich seine Unternehmung [des Beschwerdeführers] in den Schmutz gezogen und diffamiert.