Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung wegen falscher Anschuldigung sowie die Kostenauflage in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit einer Anzeige des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung und übler Nachrede.