Er beantragte die Weiterführung des Strafverfahrens, die Rückerstattung von CHF 2‘300.00 und CHF 2‘340.00 sowie die Löschung im Strafregister, eine Wiedergutmachung, Genugtuung und Parteientschädigung sowie die Kostenauflage an den Kanton. Am 2. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.