Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 397 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Trenkel Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. August 2017 (EO 14 12) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falscher An- schuldigung am 28. August 2017 ein und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 400.00 dem Straf- und Zivilkläger. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. September 2017 Beschwerde ein. Er be- antragte die Weiterführung des Strafverfahrens, die Rückerstattung von CHF 2‘300.00 und CHF 2‘340.00 sowie die Löschung im Strafregister, eine Wie- dergutmachung, Genugtuung und Parteientschädigung sowie die Kostenauflage an den Kanton. Am 2. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Der Be- schwerdeführer ist durch die Einstellung wegen falscher Anschuldigung sowie die Kostenauflage in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die Be- schwerde ist insofern einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldi- gung im Zusammenhang mit einer Anzeige des Beschuldigten gegen den Be- schwerdeführer wegen Verleumdung und übler Nachrede. Soweit sich der Be- schwerdeführer auf andere Strafverfahren bezieht oder andere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Ausgangspunkt der Anzeige gegen den Beschuldigten war der Umstand, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 30. August 2013 wegen übler Nachrede und Verleumdung anzeigte. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ergaben sich aus seinem Mail vom 23. August 2013 an den Konzernchef von C.________ (Arbeitgeber des Beschuldigten). Der Beschwerdeführer teilte darin mit, dass es Probleme mit dem Beschuldigten gebe. Er machte geltend, dieser habe öffentlich seine Unternehmung [des Beschwerdeführers] in den Schmutz gezogen und diffa- miert. Zudem habe er Personen angestiftet bei seiner Gewerbe-Liegenschaft einen massiven Schaden zu verursachen. Heute sei von zwei Personen bestätigt worden, dass das Gebäude vom rechtsradikalen D.________ als Rädelsführer und seinen vier Kumpanen-Straftäter beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2013, das Mail mit diesem Inhalt 2 verschickt zu haben. Weiter führte er aus, die infame Strafanzeige des Beschuldig- ten, welche in keiner Art und Weise der Wahrheit entspreche, nicht zu akzeptieren und er erstattete seinerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft sistierte das Verfahren gegen den Beschul- digten bis zum Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Mit Straf- befehl vom 12. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen übler Nach- rede schuldig gesprochen. Auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau bestätigte diesen Schuldspruch am 9. Juni 2015. 3.2 Eine falsche Anschuldigung begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der soeben erörterte Sachverhalt und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede zeigen, dass keine Anhaltspunkte für eine Beschuldigung wider besseres Wissen vorliegen. Der Beschwerde lassen sich hierzu auch keine konkreten Angaben ent- nehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den pauschalen Vorwurf, wo- nach der Beschuldigte ihn mehrfach und wiederholt falsch beschuldigt habe. Weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aber Hinweise, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer ausser in seiner Anzeige vom 30. August 2013 noch anderer Verbrechen oder Vergehen bezichtigte. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – am 2. September 2013 Strafantrag stellte. Von einer ungülti- gen Inszenierung eines Strafverfahrens kann keine Rede sein. Weitere Ermitt- lungshandlungen sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt. 4. 4.1 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ohne effektive Verdachtsmomente eine offensichtlich unbegründete Strafanzeige eingereicht wird (vgl. zum Ganzen GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 420 StPO). 5. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede verurteilt wurde und der Beschuldigte damit keine falsche Anschuldigung beging, begründet noch keine grobfahrlässige Einleitung des Verfahrens. Die Anzeige des Beschwer- deführers gegen den Beschuldigten erging vor der Verurteilung des Beschwerde- führers. Zudem kann eine Anzeige, die sich als unbegründet erweist, grundsätzlich den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen. Allerdings bestritt der Be- schwerdeführer die negativen Äusserungen gegen den Beschuldigten nie. Es er- geben sich auch keine Anhaltspunkte, dass er davon ausgehen konnte, diese Vor- würfe gegen den Beschuldigten seien zutreffend. So konnten die von ihm als Zeu- gen aufgerufenen Personen, die nach seinen Aussagen alles bestätigen könnten, keinerlei Angaben machen bzw. wussten nicht einmal, um was es überhaupt ging. Wie der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in guten Treuen hätte anneh- men können, der Beschuldigte habe eine falsche Anschuldigung begangen, ist 3 nicht nachvollziehbar. Vielmehr entbehrt die Anzeige des Beschwerdeführers jegli- cher Grundlage und kann nur als Reaktion auf die Anzeige gegen sich selber be- trachtet werden. Ein solches Vorgehen muss als böswillig bezeichnet werden. Es liegt ein Missbrauch des Anzeigerechts vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, dass ihm die Staatsanwaltschaft zugesichert habe, der Kanton trage immer die Kosten. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung. So nahm die Staatsanwaltschaft schon früher gemäss Art. 420 Bst. a StPO Rückgriff auf den Beschwerdeführer. Dieses Vorgehen wurde überdies von der Beschwerdekammer als rechtmässig beurteilt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 343 vom 22. Februar 2016 E. 5). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 13. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5